Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

I. Geltungsbereich, anwendbares Recht 

  1. Für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen der Firma Erbe Elektromedizin Ges.m .b.H. (im Folgenden »Erbe«) und ihren Geschäftspartnern gelten die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für Verkauf und Lieferung, ergänzend österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Mit der Annahme des Angebots erklärt der Käufer sein Einverständnis hiermit sowohl für die vorliegende als auch für alle späteren Geschäftsbeziehungen zu Erbe.
  3. Abweichende Vereinbarungen werden auch wenn sie in die Bestellung des Käufers aufgenommen oder mündlich vereinbart werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von Erbe ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

II. Angebote und Angebotsunterlagen 

  1. Alle Aufträge, denen kein schriftliches Angebot von Erbe zugrunde liegt, werden für Erbe erst mit der ausdrücklich erteilten schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
  2. Im Interesse einer technischen und medizinischen Weiterentwicklung behält sich Erbe das Recht vor, auch nach Auftragsannahme Konstruktion und Ausführung abzuändern, soweit dadurch die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  3. Angebotsunterlagen dürfen ohne Genehmigung von Erbe weder im Original noch in Vervielfältigungen an Konkurrenten/Wettbewerber oder deren Mitarbeiter vorübergehend oder dauernd überlassen werden.

III. Preise

  1. Für Lieferungen und Leistungen, die mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gilt der am Liefertage gültige Listenpreis als vereinbart. Sämtliche Preisstellungen gelten in der ausgewiesenen Währung ab Werk (EXW Incoterms 2020); die Kosten für die Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung trägt der Käufer.

IV. Lieferfrist, Teillieferungen

  1. Die Angabe einer Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich. Bei Überschreitung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins kann sich der Käufer auf die in §§ 918, 919 ABGB geregelten Verzugsfolgen erst berufen, wenn er Erbe zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.
  2. Erbe ist vorbehaltlich ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt.

V. Aufstellung und Inbetriebnahme, Haftung

  1. Erbe übernimmt auf Wunsch die Aufstellung und Inbetriebnahme der von ihr gelieferten Einrichtungen und Apparate durch ihre sachkundigen Angestellten gegen Erstattung von Reisekosten und der jeweils gültigen Stundensätze. Reise- und Wartezeiten werden berechnet. Erforderliche Hilfskräfte hat der Käufer auf seine Kosten den Mitarbeitern von Erbe zur Verfügung zu stellen.
  2. Erbe haftet nur für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände. Für Schäden, die von Erbe Mitarbeitern verursacht werden, haftet Erbe nur, soweit diese Schäden mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und nur nach Maßgabe der Regelung in VIII.
  3. Behördliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der von Erbe gelieferten Gegenstände sind vom Käufer beizubringen.

VI. Annahme/Rücklieferungen

  1. Verweigert der Käufer die Annahme, kann Erbe anstelle der Erfüllung des Vertrages Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen. Der Schaden ist mit 19 % der Auftragssumme anzusetzen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ebenfalls vorbehalten.
  2. Falls Erbe mit dem Käufer über die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinaus eine Rückgabe von Zubehör oder Geräten vereinbart, sind vom Käufer 19% des Netto-Warenwerts bei der Rückgabe von Zubehör und ein Festbetrag von EUR 500,- netto bei der Rückgabe von Geräten an Erbe zu bezahlen.
  3. Die Rücknahme von Sterilware ist ausgeschlossen.

VII. Gewährleistung und Leistungsstörungen

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn ein Mangel vorliegt, Erbe spätestens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Erbe zu reparieren oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten nach der Ablieferung in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart oder Ausführung - als mangelhaft herausstellen. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den bei Vertragsabschluss geltenden Produktspezifikationen von Erbe. Für Verbrauchs-/Gebrauchsmaterial/Zubehöre begrenzt sich die Gewährleistungspflicht auf 12 Monate. Ersetzte Teile werden Eigentum von Erbe.
  3. Voraussetzung für Mängelansprüche des Käufers ist, dass an den Liefergegenständen, soweit dies in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, die notwendigen sicherheitstechnischen Kontrollen und Wartungsarbeiten durch Erbe oder durch eine von Erbe autorisierte Stelle durchgeführt worden sind.
  4. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  5. Falls die Instandsetzung nach Ansicht von Erbe in ihren Fabrikationsstätten durchgeführt werden soll, hat der Käufer die Ware nach Weisung und auf Kosten von Erbe an diese einzusenden.
  6. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  7. Reparaturen und sonstige Veränderungen, die der Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Erbe selbst oder durch Dritte vornehmen lässt, schließen eine Gewährleistungspflicht von Erbe aus, es sei denn Erbe ist ihrer Nacherfüllungspflicht nicht nachgekommen oder hat diese zu Unrecht verweigert. Die Kosten derartiger Reparaturen werden nicht ersetzt. Auch für Schäden, die durch abnorme Betriebsumstände, Überlastung oder unsachgemäße Behandlung verursacht werden, übernimmt Erbe keine Gewährleistung.

VIII. Haftung

  1. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des Käufers, wenn 
    (i) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erbe, Erbe's gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, 
    (ii) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Erbe, Erbe's gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, 
    (iii) Erbe einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit Erbe eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, 
    (iv) Erbe aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet, oder 
    (v) der Schaden auf einer mindestens fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte "Kardinalpflichten"), durch Erbe, Erbe's gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Kardinalpflichten ist jedoch die Ersatzpflicht von Erbe der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

IX. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Reparatur-, Montage- und Serviceleistungen sind sofort rein netto zu zahlen. Bei Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfrist ist der Rechnungsbetrag mit 8% über dem jeweiligen Basiszins der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
  2. Wechsel werden zahlungshalber und nach vorheriger Vereinbarung und Übernahme der Diskontaufwendungen durch den Käufer in Zahlung genommen. An Vertreter von Erbe dürfen Zahlungen nur erfolgen, wenn Erbe hierzu schriftliche Inkassovollmacht erteilt hat.
  3. Bei einem Bestellwert unter EUR 250,- wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 11,51 berechnet.
  4. Die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung durch den Käufer wird ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Erbe behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen einschließlich der Kosten etwaiger Zubehör- und Ersatzteile sowie anfallender Reparaturen und Ersatzlieferungen. Insbesondere wird schon jetzt vereinbart, dass etwaige Ersatzlieferungen von Gegenständen oder Teilen der ursprünglichen Lieferung ebenfalls nur auf der Grundlage der vorstehenden und folgenden Vereinbarungen erfolgen.
  2. Erbe behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand über Ziffer 1 hinaus bis zum Ausgleich aller älteren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. bei Zahlungsverzug, ist Erbe zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht Regelungen des Verbraucherkredits Anwendung finden, erklärt ist.
  4. a) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden und weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Die Weiterveräußerung darf, sofern der Dritte nicht sofort bar bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers. Der Käufer tritt Erbe bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleich ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarungen weiterverkauft wird. Die hiermit erklärte Abtretung erfolgt in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher Nebenforderungen, wie auch etwa auf die Sache berechtigterweise erfolgter Reparaturleistungen.
    b) Erbe kann verlangen, dass der Käufer unverzüglich nach Verkauf ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und entsprechende Unterlagen aushändigt, und zwar schon vor Fälligkeit der Forderung von Erbe. Nach Fälligkeit der Forderung ist Erbe berechtigt, dem Drittschuldner von der Abtretung Mitteilung zu machen und den Drittschuldner aufzufordern, Zahlung an Erbe zu leisten. Im Übrigen ist der Käufer inkassoberechtigt.
    c) Der Käufer ist in jedem Falle verpflichtet, die vom Drittschuldner erhaltenen Gelder in Höhe des abgetretenen Anteils sofort an Erbe abzuführen. Durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt Erbe das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des in Rechnung gestellten Wertes des Liefergegenstandes einschließlich sämtlicher berechneter und berechtigter Nebenforderungen.
    d) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes durch den Käufer erwirbt Erbe das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der in Rechnung gestellte Wert des Liefergegenstandes zum listenmäßigen Verkaufspreis der neuen Sache steht.
  5. Erbe ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers und ohne besondere vorherige Mitteilung gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer eine derartige Versicherung abgeschlossen hat und diese nachweist.
  6. Wenn Erbe von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Herausgabe des gelieferten Gegenstandes verlangt, so ist jedes Zurückbehaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht und das Zurückbehaltungsrecht des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Erbe um mehr als 10 v.H. des realisierbaren Werts der Sicherheiten, so gibt Erbe auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

XI. Gewährleistung und Produkthaftung bei Exporten; Freistellung

  1. Die Produkte von Erbe entsprechen österreichischen Bau- und Sicherheitsvorschriften; für eine Übereinstimmung mit ausländischen Vorschriften wird vorbehaltlich einer für jeden Einzelfall schriftlich und ausdrücklich zu treffenden Vereinbarung keine Gewährleistung übernommen. Auch der Weitertransport erfolgt daher stets auf Gefahr des Käufers.
  2. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Erbe aus gesamtschuldnerischer Haftung, Bereicherung oder dem Gesichtspunkt der Produkthaftung bestimmen sich unter Ausschluss der Anwendung des ausländischen Rechts nach Haftungsgrund, -umfang und höhe ausschließlich nach österreichischem, materiellem Recht. In diesem Rahmen beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens eine darüberhinausgehende Haftung nach österreichischem Recht unabdingbar ist.
  3. Wird Erbe von dritter Seite für Schäden in Anspruch genommen, deren Verursachung in die Sphäre des Käufers fällt, ist Erbe berechtigt, bei dem Käufer Rückgriff zu nehmen und auch die Erstattung etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung zu verlangen.

XII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, insbesondere Fluten und andere Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen (insbesondere Embargos und andere staatliche Maßnahmen und Beschränkungen, durch die einem Vertragspartner die Bestellung oder die Lieferung von Produkten oder die sonstige Leistungserbringung untersagt wird) und sonstige von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang ausweisende, nicht vorhersehbare und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Hält ein Zustand höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen an, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

XIII. Exportkontrollrechtliche Bestimmungen betreffend Russland

  1. Der Einführer/Käufer verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt Waren in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
  2. Der Importeur/Käufer bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, ein schließlich möglicher Wiederverkäufer, unterlaufen wird.
  3. Der Importeur/Käufer richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Handlungsweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 unterlaufen würden.
  4. Jeder Verstoß gegen die Absätze 1, 2 oder 3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar, und Erbe ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 
    a) Kündigung der Vereinbarung; und 
    b) eine Vertragsstrafe in Höhe des Gesamtwerts der Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  5. Der Importeur/Käufer informiert Erbe unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 1 unterlaufen könnten. Der Importeur/Käufer stellt Erbe innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung, Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 und 3 zur Verfügung.

XIV. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Wien. Es gilt das Recht der Republik Österreich, die Geltung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Bedingungen für Verkauf und Lieferung gelten, ist der Geschäftssitz von Erbe (Wien). Erbe ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

XV. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen für Verkauf und Lieferung nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Erbe Elektromedizin Ges.m.b.H.,

Wien, Stand 08/2026

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für von Erbe Elektromedizin Ges.m.b.H. (im Folgenden Erbe) übernommene Instandsetzungen, für Wartungen, Inspektionen und Verbesserungen sowie Modifikationen und sonstige produktbegleitende Serviceleistungen für Erbe-Produkte, im Folgenden als Leistungen bezeichnet, soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Leistungen dienen der Wiederherstellung oder Erhaltung der Betriebsbereitschaft, ohne jedoch jede Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausschließen zu können. Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen für Verkauf und Lieferung der Erbe Elektromedizin Ges.m.b.H.. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Erbe ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Leistungen und Leistungsort

Erbe übernimmt die fachgerechte Erledigung der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Leistung. Soweit nicht ein anderer Leistungsumfang auftragsbezogen vereinbart ist, umfasst dies alle notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Bewahrung der Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft des Produktes. Instandsetzungen können nicht durchgeführt werden, wenn das Produkt konstruktiv nicht für eine Instandsetzung vorgesehen ist, oder wenn die Instandhaltung eines Produktes durch Erbe offiziell eingestellt wurde. Leistungsort ist das Servicecenter von Erbe in Wien. Alternativ kann auf Wunsch die Leistung durch den Serviceaußendienst von Erbe vor Ort erbracht werden. Über die durchgeführten Arbeiten stellt Erbe stets einen schriftlichen Leistungs- und Materialnachweis aus.

III. Vergütung und Zahlung

Die Höhe der Vergütung für die Leistung ergibt sich aus der von Erbe jeweils zum Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung gültigen Servicepreise. Benötigte Teile (nach Einzelnachweis oder bei Kleinteilen pauschal) werden genauso wie anfallende Versand-, Verpackungskosten sowie der Mindermengenzuschlag gesondert abgerechnet. Alle Leistungen werden nach Leistungserbringung berechnet. Zahlungen für Material und Leistung sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung netto zu zahlen.

IV. Kostenvoranschlag

Auf Wunsch des Auftraggebers oder wenn der voraussichtliche Reparaturwert die Größenordnung des Produktwertes erreicht oder übersteigt, erstellt Erbe einen Kostenvoranschlag. Nimmt der Auftraggeber nach einem von ihm beauftragten Kostenvoranschlag von der Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme Abstand, ist Erbe berechtigt, den bis dahin entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

V. Reparaturzeiten und Servicetermine

Nach Auftragsklarheit zwischen Erbe und dem Auftraggeber werden die vereinbarten Instandsetzungsleistungen in angemessener Zeit durchgeführt. Ist ein Termin verbindlich vereinbart, gilt dieser Termin als Leistungsbeginn. Wird die Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch Umstände wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Material- und Energiemangel verzögert oder erschwert, verlängert sich die Durchführungsdauer.

VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt Erbe das Produkt zur Durchführung der Leistung entweder über den Versandweg zur Verfügung oder ermöglicht den unmittelbaren Zugang vor Ort zum vereinbarten Termin. Der Auftraggeber informiert das Servicepersonal von Erbe unaufgefordert über aufgetretene Probleme und Besonderheiten in Bezug auf das betroffene Produkt. Beim Auftraggeber etwa bestehende besondere Sicherheits- oder Werksvorschriften hat der Auftraggeber dem Außendienstmitarbeiter von Erbe vor Beginn der Leistungsausführung anzuzeigen und ausreichend zu erläutern. Vergehen vor oder während der Leistungsaufnahme vor Ort aus Gründen, die Erbe nicht zu vertreten hat, nicht nur unerhebliche (Warte-)Zeiten, ist Erbe berechtigt, diese zusätzliche Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.

VII. Abnahme

Nach Rückerhalt des Produktes ist der Auftraggeber unverzüglich zur Abnahme der ordnungsgemäß ausgeführten Leistung verpflichtet, sofern eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen erklärt, dass er die Abnahme verweigert.

VIII. Gewährleistung auf Serviceleistungen

Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche auf Leistungen von Erbe beträgt 12 Monate ab Leistungserbringung oder – soweit vereinbart oder gesetzlich vorgesehen – ab Abnahme. 
Erbe leistet Gewähr durch kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials. Bei Unzumutbarkeit oder endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Auftrags zu verlangen.
Treten an einem von Erbe reparierten oder geprüften Produkt Probleme auf, die nicht durch mangelhafte Maßnahmen von Erbe verursacht sind, insbesondere also Probleme infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung.
Macht der Auftraggeber Ansprüche aufgrund mangelhafter Leistung geltend, hat er Erbe aufgetretene Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Etwaige Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt des Produktes beim Spediteur oder Paketdienst geltend zu machen. Um einen etwaigen Schaden gering zu halten oder zu verhindern, darf das betroffene Produkt nicht weiter eingesetzt werden und muss Erbe zur Erfüllung der Nachbesserungspflicht zeitnah zugänglich gemacht werden.
Mit der Nachbesserung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erbe.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Erbe berechtigt, die Überprüfung in Rechnung zu stellen, soweit ein Verschulden des Auftraggebers vorliegt.

IX. Reparaturüberbrückung

Zweck eines Überbrückungsgerätes ist die Erhaltung der Geräteverfügbarkeit im Falle und für die Zeit einer notwendigen Instandhaltungsmaßnahme. Verwendungshinweise oder Gebrauchsanweisungen sowie Zubehör wie Netzkabel etc. sind Überbrückungsgeräten nicht beigelegt, denn deren Verwendung ist ausschließlich als 1:1 Ersatz für die Ausrüstung des Auftraggebers vorgesehen. Überbrückungsgeräte sind mit dem vorhandenen Zubehör und auf Basis der vorhandenen Anleitungen und Dokumente zu betreiben. Die Geräte Einstellparameter, Softwareparameter oder Programme der Überbrückungsgeräte entsprechen nicht notwendigerweise den üblicherweise beim Auftraggeber verwendeten Einstellungen. Der AG hat deshalb Funktion und Einstellparameter der Überbrückungsgeräte vor dem Einsatz zu überprüfen. Es ist nicht gestattet, die Überbrückungsgeräte an Dritte weiterzugeben. Die Verfügbarkeit von Überbrückungsgeräten kann regional oder temporär eingeschränkt sein. Schäden oder Defekte sowie Abnutzungen, die bei normalem Gebrauch der Überbrückungs geräte eingetreten sind, sind durch die Nutzungspauschale gemäß Servicepreisliste abgedeckt, ebenso die notwendige Prüfung vor Versendung oder Übergabe und nach Rückgabe durch den Auftraggeber. Bei verspäteter Rückgabe von Überbrückungsgeräten ist Erbe berechtigt, jeweils eine weitere Nutzungspauschale je angefangener Woche der verspäteten Rückgabe in Rechnung zu stellen. In bestimmten Fällen kann die Nutzungspauschale erlassen oder herabgesetzt werden, wenn hierüber vor der Versendung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde (beispielsweise durch Vertrag, Rahmen- oder Service-Level Vereinbarung oder in Kulanzfällen). Dem Auftraggeber steht nach der Leistungserbringung kein Zurückbehaltungsrecht an Teilen oder den gesamten Überbrückungsgeräten zu, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei Verlust oder Beschädigung, die aus unsachgemäßem Gebrauch oder fahrlässigen Umgang resultieren, werden dem Auftraggeber die Kosten einer Instandsetzung oder nötigenfalls Wiederbeschaffung berechnet.

X. Reparaturaustausch

Für ausgewählte Produkte bietet Erbe dem AG auch das Instandhaltungsverfahren „Reparaturaustausch“ an. Hier wird nicht exakt das vom AG eingesendete defekte Produkt repariert und zurückgesendet, sondern ein bereits repariertes oder werksüberholtes typ /funktionsidentisches Austauschprodukt. Der Vorteil besteht in einem sehr schnellen Instandsetzungsverfahren ohne lange Reparaturzeit. Der AG gibt mit der Einsendung des auszutauschenden Produktes das Eigentum an seinem defekten oder auszutauschenden Produkt an Erbe ab, und erwirbt das Eigentum am von Erbe im Reparaturaustausch gelieferten Austauschprodukt mit Begleichung einer Reparaturaustauschpauschale, die den Wert dieser Dienstleistung darstellt. Ohne Einsendung eines reparaturwürdigen Produktes kann das Reparaturaustauschverfahren nicht angewendet werden, und die Wertdifferenz zwischen Reparaturaustauschpauschale und geliefertem Austauschprodukt wird zusätzlich berechnet.

XI. Haftung

Schadensersatzansprüche auf Ersatz des unmittelbaren und mittelbaren Schadens, einschließlich Begleit- und Folgeschäden, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche des AG, wenn (i) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, (ii) eine schuldhafte Pflichtverletzung des AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat, (iii) der AN einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder soweit der AN eine Garantie übernommen hat, (iv) der AN aus sonstigen Gründen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet, oder (v) der Schaden mindestens auf einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogenannte "Kardinalpflichten"), durch den AN, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Kardinal pflichten ist jedoch die Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

XII. Datenschutz

Erbe verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß DSGVO zu verpflichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, personenbezogene Daten oder Patientendaten, sofern diese in von Erbe instandgehaltenen Produkten gespeichert sein könnten, vor Einsendung solcher Produkte an den Service zu entfernen. Durch die Serviceaktivitäten von Erbe entsteht keine Auftragsdatenverarbeitung bezüglich personenbezogener Daten. Erbe stehen im Verhältnis zum AG an allen Betriebsdaten der von uns instandgehaltenen Geräte und Systeme sowie an den Ergebnissen aus der Verwertung dieser Betriebsdaten unwiderrufliche, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkte Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte zu. Solche Betriebsdaten sind sämtliche in unseren Produkten enthaltenen, nicht personenbezogenen Daten, Datensammlungen und technischen Aufzeichnungen (z.B. Geräteeigenschaften, Fehler- und Ereignislisten, Einstellungs- und Performance-Parameter, technische Messdaten). Der AN ist berechtigt, Betriebsdaten im Rahmen seiner Serviceleistungen auszulesen und auszuwerten, beispielsweise zur Fehlersuche, Verbesserung und Weiterentwicklung der Produkte und Dienstleistungen sowie zur Erstellung von Empfehlungen zu Produkten, zur Erstellung von Algorithmen, oder um sie mit anderen Daten abzugleichen und zu verbinden. Diese Rechte sind übertragbar und unterlizenzierbar. Gesetzliche Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Betriebsdaten, insbesondere die Regelungen zum Datenschutz, bleiben unberührt. Soweit wir für die Auswertung von Betriebsdaten Datenbanken erstellen, gilt Erbe als Hersteller im Sinne des § 87a Abs. 2 UrhG.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Republik Österreich, die Geltung des UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften, für die diese Allgemeinen Bedingungen für Instandhaltungs- und Servicedienstleistungen der Erbe Elektromedizin Ges.m.b.H. gelten, ist der Geschäftssitz von Erbe (Wien). Erbe ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

XIV. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen für die Instandhaltungs- und Servicedienstleistungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.


Erbe Elektromedizin Ges.m.b.H.,

Wien, Stand 08/2026